Auf den Hund gekommen
Für Eigentümerinnen/Eigentümer von Hunden gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die im Tierschutzgesetz und den dazugehörigen Verordnungen geregelt sind.
Die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere wird im § 24a des Tierschutzgesetzes geregelt. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind zu kennzeichnen.
Seit 30. Juni 2008 besteht für alle in Österreich gehaltenen Hunde eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt spätestens bis zum dritten Lebensmonat des Hundes eingesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt zur überregionalen Zusammenarbeit eine österreichweite Tierschutzdatenbank zur Verfügung.
An- und Abmeldung des Hundes
Anmeldung:
Erfolgt persönlich am Gemeindeamt (Hundemarke und Verrechnung). Mitzubringen ist falls vorhanden die Chip-Nummer. Für die Hundemarke ist ein Erlös von € 3,02 einzuheben.
Abmeldung:
Einfach das Abmeldeformular ausfüllen und an das Gemeindeamt schicken oder in den grünen Postkasten vor dem Gemeindeamt einwerfen.