Auf den Hund gekommen

Für Eigentümerinnen/Eigentümer von Hunden gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die im Tierschutzgesetz und den dazugehörigen Verordnungen geregelt sind.

Die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere wird im § 24a des Tierschutzgesetzes geregelt. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind zu kennzeichnen.

Seit 30. Juni 2008 besteht für alle in Österreich gehaltenen Hunde eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt spätestens bis zum dritten Lebensmonat des Hundes eingesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt zur überregionalen Zusammenarbeit eine österreichweite Tierschutzdatenbank zur Verfügung.

An- und Abmeldung des Hundes

Anmeldung:
Erfolgt persönlich am Gemeindeamt (Hundemarke und Verrechnung). Mitzubringen sind die Chip-Nummer, der Hundepass, der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Hund sowie ein Sachkundenachweis. Sollte dieser Sachkundenachweis noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten nachzureichen. Für die Hundemarke ist ein Beitrag von € 3,56 zu entrichten.

Abmeldung:
Einfach das Abmeldeformular ausfüllen und an das Gemeindeamt schicken oder in den grünen Postkasten vor dem Gemeindeamt einwerfen. Bitte beachten Sie, dass ein Hund auch im Falle eines Umzugs in eine andere Gemeinde mittels Formular abgemeldet werden muss! Es wird um zeitnahe Abmeldung ersucht, da die Hundeabgabe nicht rückwirkend gutgeschrieben werden kann.

Tarife - Jährliche Hundeabgabe

Hund                      € 65,40

Nutzhund                 € 6,54

Listenhund            € 196,20

 

Hier erhalten Sie noch weitere Informationen zur Hundeanmeldung bzw. den Fristen und den Hundehalterpflichten.

Hier erfahren Sie mehr über das Thema "HUND"

Logo des Portals help.gv.at